Die Herren Wühler, Wühler und Graber

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Die Herren Wühler, Wühler & Graber (Krege: Auktionshaus Wühler, Kramer und Stiebitz, orig.: Messrs. Grubb, Grubb and Burrowes), ist im Legendarium eine Institution im Auenland.

Beschreibung

Bei diesem Unternehmen handelt es sich offensichtlich um eine Art Auktionsunternehmen, das, wie der Name vermuten lässt, von zwei Mitgliedern der Familie Gruber (Graber) und einem Mitglied der Familie Lochner (Wühler) gegründet worden war.

Sie schreckten nicht davor zurück Reisende, die länger weg waren, um ihr Hab und Gut zu erleichtern.

In einem frühen Skript von A Long-Expected Party scheint das Unternehmen jedoch die Funktion einer Anwaltsfirma zu haben, dort wurde die Firma dann auch abweichend als Messrs. Iago Grubb and Folco Burrowes (deutsch etwa: Die Herren Iago Gruber & Folco Lochner) bezeichnet, jedoch handelt es sich wahrscheinlich um das selbe Unternehmen wie in Der Hobbit. Es werden in diesem Zusammenhang die zwei Rechtsanwälte (orig.: lawyers) Iago Gruber und Folco Lochner erwähnt die in diesem frühen Skript als Anwälte von Bilbo und Frodo Beutlin fungieren.

Hintergrund

Im Jahr 2942 D. Z. als Bilbo Beutlin von seiner Reise zurückkam, kam er noch rechtzeitig um zu verhindern, dass sein gesamter Hausstand neue Besitzer fand. Durchgeführt wurde die Auktion von eben diesen Herren Wühler, Wühler & Graber, die alles äußerst billig versteigerten:

Ein großer Anschlag in Rot und Schwarz hing an der Tür und kündigte an, dass am 22. Juni die Herren Wühler, Wühler & Graber den nachgelassenen Besitz des seligen Bilbo Beutlin, Hochwohlgeboren, von Beutelsend, unter dem Berg, Hobbingen, versteigern würden. Beginn der Auktion pünktlich zehn Uhr.

—” J. R. R. Tolkien: Der Hobbit. Kapitel XIX: Die letzte Etappe.

Sonstiges

Es erscheint seltsam das Wort Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem Auenland zu sehen, da es dort eigentlich keinerlei richterliche Gewalt zu geben scheint. Da ein Hobbit jedoch normalerweise eine große Anzahl an Verwandten hat, dient ein Anwalt im Auenland wahrscheinlich nur dazu, das Testament vorzutragen und Erbstreitigkeiten zu regeln oder zu vermeiden.

Quellen